Satzung des Sportschützenverein Freiburg-Haslach 1955 e. V.

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Neue Satzung, beschlossen aus der Mitgliederversammlung vom 10.07.2021

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportschützenverein Freiburg-Haslach 1955 e.V. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen und hat seinen Sitz in Freiburg. Er ist
Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Südbadischen Sportschützenverbandes,
deren Satzung er anerkennt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

  1. Ziel des Vereins ist die Pflege des Schießsports, seiner Tradition, die Förderung der Jugend
    und des Leistungsgedankens im Sinne des Sports.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Ordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen
Anspruch am Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaften
    • a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Schießsport aktiv ausüben und die
      vereinseigene Schießsportanlage nutzen können ab dem zwölften Lebensjahr.
    • b) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
    • c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder Sport in hervorragender
      Weise verdient gemacht haben. Sie können vom Vorstand ernannt werden.
      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Beginn der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf
    Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme
    beschließt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage
    des Vorstandsbeschlusses in Kraft. Die Aufnahme Minderjähriger erfordert bei
    Antragsstellung die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Mitgliedsbeiträge
    Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Jedes Mitglied hat auch
    einen Aufnahmebeitrag zu bezahlen.
    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr wird von der
    Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands in einer Beitragsordnung beschlossen.
    Hierin sind gesonderte Beiträge für aktive und passive Mitglieder festzusetzen. Bei der
    Festsetzung sollen die besonderen finanziellen Verhältnisse von Minderjährigen, Familien,
    Studenten, Auszubildenden und Schülern berücksichtigt werden.
    Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs sind von der Beitragspflicht befreit.
    Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr sind spätestens zwei Monate nach Aufnahme
    in den Verein fällig.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
    Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen wird
    gesondert durch Vorstandsbeschluss oder Anordnungen des Sportwarts geregelt.
    Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben alle Mitglieder und die Nichtmitglieder, die
    vom Vorstand erlassene Benutzungsordnung oder Hausordnung zu beachten. Die Mitglieder
    sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
    unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
    Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
    beachten.
    Der Vorstand kann auch Standgebühren für die Schießanlage festsetzen, sowohl für
    Vereinsmitglieder, als auch für Gastschützen.
  5. Ende der Mitgliedschaft
    • a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der
      Mitgliederliste oder Tod.
    • b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum
      Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
      Monaten zulässig. Geht die Meldung verspätet ein, ist der Austritt erst zum
      nächstmöglichen Austrittstermin wirksam.
    • c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
      gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung an eine
      zuletzt im Verein bekannte Adresse, mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist.
    • d) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem
      Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
      • wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins,
        insbesondere Verstöße gegen Beschlüsse, Anordnungen oder
        Benutzungsordnungen der Vereinsorgane.
      • Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen.

Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Ausgeschlossenen schriftlich
bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dieser kann von der
Mitgliederversammlung nur mit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten
    zuständig:
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Änderung der Satzung
    • Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Leistungen der
      Mitglieder wie Umlagen für Vereinseinrichtungen.
    • Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
    • Festsetzung einer Beitragsordnung
  2. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die von den Mitgliedern und
    den Ehrenmitgliedern gebildet wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im
    ersten Halbjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-
    Mail, Hinweis auf der Internetseite des Vereins (http://ssv-freiburg-haslach.org), Hinweis im
    Vereinsheft und auf Wunsch des Mitglieds schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
    spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die schriftliche Einladung oder die
    Versendung per E-Mail erfolgt an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
    Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18.
    Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als
    Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
    Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
    Stimmenerhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen bis ein zur Wahl
    stehendes Mitglied eine Mehrheit erreicht.
    Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
    aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer
    / Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem
    Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge sind zu
    Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Um Dringlichkeitsanträge aus der
    Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 3/4
    der anwesenden Mitglieder.

§ 7
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und / oder wenn die
Einberufung von 1/5 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des
Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine hiernach beantragte außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den
Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von einer Woche
schriftlich den Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und
in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche
Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung
entsprechend.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die ihm in dieser Satzung
    übertragen wurden und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der
    Vorstand erledigt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die
    Mitgliederversammlungen ein und vollzieht die von der Mitgliederversammlung gefassten
    Beschlüsse. Er hat den Haushaltsplan aufzustellen, den Tätigkeitsbericht für die
    Mitgliederversammlung zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Kassenbericht
    erstellt und geprüft wird. Insbesondere wird auf eine zu beschließende Geschäftsordnung
    verwiesen, welche u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt,
    sowie die Möglichkeit, Beschlüsse auf einen zu bildenden geschäftsführenden Vorstand zu
    übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden, wobei er
    unverzüglich den Gesamtvorstand unterrichten muss.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren
    gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem
    Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
    Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden folgenden
    Personen:
    • dem / der 1. Vorsitzenden
    • dem / der 2. Vorsitzenden
    • dem / der Schatzmeister/in
    • Schriftführer/in
    • 1. Sportwart
    • 2. Sportwart
    • 1. Beisitzer
    • 2. Beisitzer
    • 3. Beisitzer
    • Gewehrreferent
    • Pistolenreferent
    • Jugendleiter
  3. Mitglied des Vorstands kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Jedes Vorstandsmitglied
    muss einzeln gewählt werden. Der erste und zweite Vorsitzende werden in geheimer Wahl
    gewählt. Ansonsten ist geheime Abstimmung erforderlich, sofern 10 % der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
    Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter wahrnehmen. Die Verbindung von zwei Ämtern
    in einer Person ist zulässig, ausgenommen gleichzeitig das Amt des 1. Vorsitzenden und 2.
    Vorsitzenden oder das Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind
    allein vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
    anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die Sitzung leitenden
    Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem
    Vertreter einberufen.

§ 9
Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des
Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht von dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister jede Auskunft zu
verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung
erforderlich ist.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereinskann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine
geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung
ausdrücklich bezeichnet und – wenn möglich – hinreichend begründet sein.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu
Liquidatoren ernannt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg im Breisgau, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Freiburg, den 27.10.2021

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