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Neue Satzung, beschlossen aus der Mitgliederversammlung vom 10.07.2021
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportschützenverein Freiburg-Haslach 1955 e.V. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen und hat seinen Sitz in Freiburg. Er ist
Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Südbadischen Sportschützenverbandes,
deren Satzung er anerkennt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Ziel des Vereins ist die Pflege des Schießsports, seiner Tradition, die Förderung der Jugend
und des Leistungsgedankens im Sinne des Sports. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Ordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen
Anspruch am Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitgliedschaften
- a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Schießsport aktiv ausüben und die
vereinseigene Schießsportanlage nutzen können ab dem zwölften Lebensjahr. - b) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
- c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder Sport in hervorragender
Weise verdient gemacht haben. Sie können vom Vorstand ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Schießsport aktiv ausüben und die
- Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf
Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme
beschließt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage
des Vorstandsbeschlusses in Kraft. Die Aufnahme Minderjähriger erfordert bei
Antragsstellung die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. - Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Jedes Mitglied hat auch
einen Aufnahmebeitrag zu bezahlen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands in einer Beitragsordnung beschlossen.
Hierin sind gesonderte Beiträge für aktive und passive Mitglieder festzusetzen. Bei der
Festsetzung sollen die besonderen finanziellen Verhältnisse von Minderjährigen, Familien,
Studenten, Auszubildenden und Schülern berücksichtigt werden.
Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr sind spätestens zwei Monate nach Aufnahme
in den Verein fällig. - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen wird
gesondert durch Vorstandsbeschluss oder Anordnungen des Sportwarts geregelt.
Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben alle Mitglieder und die Nichtmitglieder, die
vom Vorstand erlassene Benutzungsordnung oder Hausordnung zu beachten. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
Der Vorstand kann auch Standgebühren für die Schießanlage festsetzen, sowohl für
Vereinsmitglieder, als auch für Gastschützen. - Ende der Mitgliedschaft
- a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Tod. - b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig. Geht die Meldung verspätet ein, ist der Austritt erst zum
nächstmöglichen Austrittstermin wirksam. - c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung an eine
zuletzt im Verein bekannte Adresse, mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist. - d) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:- wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins,
insbesondere Verstöße gegen Beschlüsse, Anordnungen oder
Benutzungsordnungen der Vereinsorgane. - Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen.
- wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins,
- a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Ausgeschlossenen schriftlich
bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dieser kann von der
Mitgliederversammlung nur mit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten
zuständig:- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung
- Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Leistungen der
Mitglieder wie Umlagen für Vereinseinrichtungen. - Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
- Festsetzung einer Beitragsordnung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die von den Mitgliedern und
den Ehrenmitgliedern gebildet wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im
ersten Halbjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-
Mail, Hinweis auf der Internetseite des Vereins (http://ssv-freiburg-haslach.org), Hinweis im
Vereinsheft und auf Wunsch des Mitglieds schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die schriftliche Einladung oder die
Versendung per E-Mail erfolgt an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmenerhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen bis ein zur Wahl
stehendes Mitglied eine Mehrheit erreicht.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer
/ Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge sind zu
Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Um Dringlichkeitsanträge aus der
Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und / oder wenn die
Einberufung von 1/5 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des
Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine hiernach beantragte außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den
Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von einer Woche
schriftlich den Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und
in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche
Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die ihm in dieser Satzung
übertragen wurden und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der
Vorstand erledigt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die
Mitgliederversammlungen ein und vollzieht die von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse. Er hat den Haushaltsplan aufzustellen, den Tätigkeitsbericht für die
Mitgliederversammlung zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Kassenbericht
erstellt und geprüft wird. Insbesondere wird auf eine zu beschließende Geschäftsordnung
verwiesen, welche u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt,
sowie die Möglichkeit, Beschlüsse auf einen zu bildenden geschäftsführenden Vorstand zu
übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden, wobei er
unverzüglich den Gesamtvorstand unterrichten muss. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden folgenden
Personen:- dem / der 1. Vorsitzenden
- dem / der 2. Vorsitzenden
- dem / der Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- 1. Sportwart
- 2. Sportwart
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- 3. Beisitzer
- Gewehrreferent
- Pistolenreferent
- Jugendleiter
- Mitglied des Vorstands kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Jedes Vorstandsmitglied
muss einzeln gewählt werden. Der erste und zweite Vorsitzende werden in geheimer Wahl
gewählt. Ansonsten ist geheime Abstimmung erforderlich, sofern 10 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter wahrnehmen. Die Verbindung von zwei Ämtern
in einer Person ist zulässig, ausgenommen gleichzeitig das Amt des 1. Vorsitzenden und 2.
Vorsitzenden oder das Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind
allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die Sitzung leitenden
Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Vertreter einberufen.
§ 9
Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des
Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht von dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister jede Auskunft zu
verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung
erforderlich ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereinskann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine
geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung
ausdrücklich bezeichnet und – wenn möglich – hinreichend begründet sein.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu
Liquidatoren ernannt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg im Breisgau, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Freiburg, den 27.10.2021